Herzlich Willkommen
IN der Kanzlei
Dr. Olaf Rittinger!
SCROLL
Hauptstraße 27
5201 Seekirchen
Öffnungszeiten:
Mo., Mi., Do.: 8:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Di.: 8:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Fr.: 8:30 - 14:00 Uhr
T: +43 (0) 6212 - 70097
F: +43 (0) 662 - 70097-20
M:+43 (0) 699 - 106 54 788
2010
2008-2009
2008
2007
2002-2007
2004
2001
1999
Kanzleisitzverlegung nach Seekirchen
Zusatzausbildung zum Mediator, AVM Wien
Kanzleieröffnung in Salzburg Nonntal
Rechtsanwaltsprüfung beim OLG Linz
Rechtsanwaltsanwärter in Kanzleien in Wien und Oberösterreich
Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften, Uni Wien
Gerichtspraxis am OLG Wien
Sponsion zum Magister der Rechtswissenschaften, Uni Wien
Mitgliedschaften:
Salzburger Rechtsanwaltskammer - Sportverein Justiz Salzburg - AVM Wien - Salzburger Yachtclub - City Marketing Seekirchen
Ausführliche Informationsaufnahme
Fundierte Beratung ist ohne umfassende Informationsaufnahme kaum denkbar. Als Mandant haben Sie daher im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ausreichend Zeit und Gelegenheit, Ihr Anliegen darzustellen. Das Erstgespräch ist als vertrauensbildende Maßnahme wesentlich für die weitere Zusammenarbeit.
Ich bin persönlicher Ansprechpartner in den mir von Ihnen anvertrauten Angelegenheiten. Sie müssen sich vorab vergewissern können, dass Ihre Interessen gewissenhaft und bestmöglich gewahrt werden.
Erörterung der Vorgangsweisen
Jedes Problem eröffnet nicht selten verschiedene Reaktionsalternativen. Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn die verschiedenen Lösungsansätze differenziert erörtert werden. Es soll Ihnen ermöglicht werden, in Kenntnis der Rechtslage und der damit verbundenen Konsequenzen frei über die jeweilige Vorgehensweise entscheiden zu können. Ein besonderes Augenmerk liegt darin, Ihnen die Entscheidungsgrundlagen klar und verständlich näher zu bringen.
Individuelle Lösungen
Im Gegensatz zu generell normierten Rechtsvorschriften sind Rechtsanliegen individuell. Ich lege daher im Rahmen der rechtlichen Beratung besonderen Wert darauf, meinen Mandanten zu interessenangepassten Lösungen zu verhelfen. Unzweckmäßige Details sollen dabei tunlichst vermieden werden, dafür die erzielten Ergebnisse auch von Bestand sein.
Anna Jaeczek
Kanzlei-Assistentin
Dr. Olaf Rittinger
Rechtsanwalt
Luca Löscher
Kanzlei-Assistentin
Alles was Recht ist
Ärger mit der Miete, Stress in Sachen Schadenersatz? Rechtsanwalt Olaf Rittinger gibt Tipps zu aktuellen und lokalen Rechtsthemen.
Viele Menschen verzichten auf juristischen Rat, weil sie sich vor hohen Rechtsanwaltskosten fürchten. "Mir geht es darum, den Leuten die Scheu vor Rechtsanwälten und Rechtsberatungen zu nehmen", schildert der Salzburger Rechtsanwalt Dr. Olaf Rittinger. „Beim Arzt geht man ja auch zur Vorsorgeuntersuchung." Gerade in juristischen Angelegenheiten sei es oft ratsam, sich frühzeitig zu informieren, um spätere, dann oft recht teure Folgen zu vermeiden. Rittinger: „Ich möchte grundsätzliche Erstinformationen ermöglichen, ohne dass die Betreffenden gleich groß in die Tasche greifen müssen."
Frühzeitige Information statt teurer Folgen:
In Wien geboren und in Salzburg aufgewachsen, maturierte Olaf Rittinger am Akademischen Gymnasium in der Mozartstadt. Er absolvierte in Wien sein Jus-Studium und betreibt seit Jahren selbstständig eine Rechtsanwaltskanzlei. Zu seinen Schwerpunkten zählen das Miet-, Wohn- und Immobilienrecht - von der Zinsproble-
matik bis zur Vertragsverfassung, Verkehrsrecht und Unfallschäden, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht sowie Familienrecht. Verstärkt widmen möchte sich Rittinger künftig auch Rechtsfragen
im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, um damit eine Brücke zu seinen Hobbys zu schlagen: Schon während seiner Studentenzeit organisierte er Sportevents.
Bei Fragen können Sie sich direkt an den Anwalt wenden (per E-Mail an office@ra-rittinger.at): „Durch die Rechtstipps kann natürlich keine umfassende Rechtsberatung ersetzt, sondern nur punktuell
auf Probleme hingewiesen werden."
praxisnahe Fachbeiträge zum Miet- und Wohnrecht
Rechtsfolgen bei Skiunfällen
Verschneite Pisten erfreuen Skifahrer und Liftbetreiber. Doch der Nationalsport der Österreicher birgt Gefahren in sich. Meldungen über Skiunfälle häufen sich. Wird jemand durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Fahrverhalten eines anderen Skifahrers verletzt, drohen dem Verursacher zivilrechtliche unter Umständen auch strafrecht-liche Konsequenzen. Zivilrechtliche Ansprüche können bei schwereren Verletzungen beträchtliche Ausmaße annehmen, für die der Schädiger primär selbst aufzukommen hat. Fehlt ein Versicherungsschutz können berechtigte Ersatzansprüche des Verletzten, z.B. Heilungs-kosten, Schmerzengeld oder Verdienstentgang, den Ersatzpflichtigen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Selbst geübten Skifahrern ist anzuraten, sich mit Pistenregeln vertraut zu machen und das Fahrverhalten entsprechend anzupassen. Daneben haben Seilbahnunternehmer Pistensicherungspflichten wahrzunehmen, wobei grundsätzlich nur atypische Hindernisse zu sichern sind. Vor überraschende Gefahrenquellen auf der Piste haben diese ent-sprechend zu warnen.
Erste massnahmen nach Verkehrsunfällen
Ist die Urlaubszeit vorbei, steigt das Verkehrsaufkommen wieder. Kommen Zeitdruck und beruflicher Stress dazu, können Verkehrs-unfälle passieren. Wie reagiert man in solchen Situationen richtig? Vorrangig sollte Ruhe bewahrt, die Unfallstelle abgesichert und Erste Hilfe geleistet werden. Bei Personenschäden, Alkoholisierung und Unfallbeteiligten mit Wohnsitz im Ausland ist eine polizeiliche Meldung erforderlich. Für die spätere Schadensabwicklung ist es
sehr hilfreich, noch an der Unfallstelle objektive Anhaltspunkte zu sammeln. Günstig sind dabei Fotos der Fahrzeuge in Endlage - d. h.
so wie sie zum Stillstand kamen - von Beschädigungen, Bremsspuren, Splittern und vom Unfallort. Zudem rate ich, unmittelbar nach dem Vorfall ein Gedächtnisprotokoll mit Skizze zu verfassen. Ein voll-ständiger Datenaustausch der Beteiligten und eine Datenaufnahme von Zeugen erspart viele Recherchen im Nachhinein. Nach Meldung
an die eigene Versicherung empfehle ich, über sämtliche Schadens-
positionen Buch zu führen und die Belege aufzubewahren. Mit diesen Informationen sollte Ihr Rechtsvertreter für eine Rechtsdurchsetzung gerüstet sein.
Rechnungslegungspflicht des Verwalters
Die Verwaltung eines Wohnungseigentumsobjektes kann umfang-
reich und zeitintensiv sein. Nicht selten überlässt die Eigen-
tü-mergemeinschaft daher diese Aufgabe einem bestellten Verwalter. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Abrechnungsjahres hat er über eingehobene Zahlungen der Wohnungseigentümer und Verwendung derselben für Verbesserungsarbeiten oder sonstige Aufwendungen eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Jedem Eigentümer soll dadurch eine Zuordnung der geleisteten Beiträge ermöglicht werden. In einer aktuellen Entscheidung hat
der Oberste Gerichtshof dazu besondere Transparenz eingefordert. Immerhin soll kontrolliert werden können, ob die Einnahmen und Ausgaben im Sinne einer ordentlichen Verwaltung erfolgt sind. Ist somit einer vorgelegten Abrechnung nicht zu entnehmen, wann, von wem und in welcher Höhe Zahlungen erfolgt oder für welchen Zweck diese verwendet worden sind, so hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, eine systematische, übersichtliche und leicht nachprüfbare Abrechnung, notfalls gerichtlich, einzufordern.
Wohnen in einer Lebensgemeinschaft
Statistiken bestätigen: Die Zahl der Eheschließungen nimmt ab, nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind dagegen sehr häufig. Die Rechtspositionen von Ehepartnern und Lebensgefährten sind jedoch sehr unterschiedlich. Im gemeinsamen Wohnen liegt ein an der Ehe orientiertes Merkmal, das die Lebensgemeinschaft charakterisiert. Allein durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft erwirbt man aber kein Recht an der gemeinsamen Wohnung. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft hat dies weitreichende Konsequenzen: Ist nur ein Lebensgefährte Mieter oder Eigentümer der gemeinsamen Wohnung, kann der andere Lebenspartner generell ein Räumungs-
begehren nicht erfolgreich abwehren. Laut Oberstem Gerichtshof
ist dies nicht sittenwidrig, solange nicht eindeutig ein schikanöses Verhalten erkennbar ist. Dies wäre nur anzunehmen, wenn aus-schließlich der Zweck verfolgt wird, jemanden anderen zu schädigen. Bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft wird ein derartiger Nachweis schwerlich gelingen. Es ist daher zu empfehlen, eine von der Lebensgemeinschaft unabhängige Vereinbarung zu treffen.
Parkplatzmangel - Besitzstörung
Die Parkplatzsuche kann in Salzburg oft zu einem Geduldsspiel werden. Die Versuchung ist daher groß, den Pkw auf einem Privatparkplatz abzustellen. Kurze Zeit später langt nicht selten ein anwaltliches Schreiben oder gleich eine Besitzstörungsklage ein. Die Klage muss innerhalb von 30 Tagen gerichtlich eingebracht werden.
Wie ist darauf zu reagieren? Solche Besitzstörungsbegehren sind selten erfolgreich abzuwehren, sofern der Kläger über entsprechende Beweise verfügt. Fotos mit Datum oder Zeugen, die über Kennzei-chen, Fahrzeugtyp und Zeitraum des Parkens Auskunft geben können, garantieren zumeist das Gewinnen des Klägers. Dieser muss nur nachweisen, dass er im Zeitpunkt der Störung am Parkplatz-besitzer war und der Besitz eigenmächtig - also ohne Genehmigung - durch das Abstellen eines fremden Autos gestört worden ist. Ist man sich der Störungshandlung bewusst, empfehle ich eine Kontakt-aufnahme mit dem Besitzer bzw. dessen Vertreter. Eventuell lässt sich das begehrte Honorar reduzieren. Denn das Warten provoziert die Klage mit Mehrkosten. Noch eine Anmerkung: Auch wer sein Fahrzeug verborgt, ist bei Besitzstörung des Lenkers verantwortlich.
Die Kanzlei befindet sich in zentraler Seekirchner Lage direkt gegenüber
des Rupertusplatzes, in der Hauptstraße 27, 5201 Seekirchen.
Von den ausreichenden Parkplätzen in unmittelbarer Nähe, nämlich Anfang Bahnhofstraße (Kurzparkzone 90 Minuten gratis parken)
oder auf dem Parkplatz Ecke Faberhaus/Postgasse (3 Stunden kostenlos parken) ist die Kanzlei zu Fuss binnen Minuten rasch erreichbar.
Besprechungen können nach Vereinbarung auch in der Sprechstelle in Salzburg abgehalten werden: Die Sprechstelle befindet sich
in unmittelbarer Nähe des Landes- und Bezirksgerichtes Salzburg, in der Erzabt-Klotz-Straße 4 (zweiter Stock), 5020 Salzburg.
Rechtsanwalt Dr. Olaf Rittinger
Hauptstraße 27 - 5201 Seekirchen
T: +43 (0)6212 - 70097 / F: +43 (0)662 - 70097-20 / M: +43 (0) 699 - 106 54 788 / E: office@ra-rittinger.at / UID: ATU 64164317
Dr. Olaf Rittinger gehört der Rechtsanwaltskammer Salzburg an.
Die Berufsausübung unterliegt der Rechtsanwaltsordnung sowie dem Standesrecht, welches unter www.oerak.at abrufbar ist.
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